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Wohngemeinschaften, umgangssprachlich kurz und prägnant auch einfach nur WGs genannt, zählen bei Studenten aber vermehrt auch bei jungen Arbeitnehmern zur beliebten Art des Wohnens. Auch Senioren-WGs sind mittlerweile ein praktiziertes Modell.

Zum einen lassen sich durch die Wohngemeinschaften Kosten sparen, da die Miete durch mehrere Personen geteilt wird, zum anderen schätzen viele den sozialen Aspekt von Wohngemeinschaften. Es entstehen automatisch neue Kontakte und gerade wer neu in einer Stadt ist, hat gleich Ansprechpartner, wenn es um eine erste Orientierung geht. Doch natürlich bringt eine WG auch Rechte und Pflichten mit sich, die es bei Mietvertragsabschluss zu beachten gibt. Diese sind je nach Art des Mietvertrags unterschiedlich. Treten alle WG-Mitglieder als Mieter auf, wird in der Regel ein Gemeinschaftsmietvertrag ausgestellt, den auch alle unterschreiben müssen. Das heißt, alle WG-Mitglieder sind gleichberechtigte Partner, was Haftung, Rechte und Pflichten dem Vermieter gegenüber betrifft. Die WGler bilden dann formlos eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und haften jeder einzelne gesamtschuldnerisch. Das heißt, z. B. bei säumigen Zahlungen, dass der Vermieter auf jeden einzelnen der Mitglieder zukommen kann, der dann schlimmstenfalls für alle Schulden oder Schäden an der Wohnung haften muss. 

Es ist auf jeden Fall ratsam, bei einem Gemeinschaftsmietvertrag auch ein Gemeinschaftskonto einzurichten, auf das zwar alle Mitglieder ihre Miete und Nebenkosten überweisen, von dem dann per Dauerauftrag alle Verpflichtungen abgebucht werden, auf das aber ansonsten nicht zugegriffen werden kann. Auch was das Haftungsrisiko bei Schäden an der Wohnung betrifft, sollten alle WG-Mitglieder im Vorfeld eine private Haftpflichtversicherung vorweisen können, damit nicht nachher einer allein der Dumme ist.

Anders sieht es aus, wenn nur eines der WG-Mitglieder den Mietvertrag abschließt und ansonsten selber mit den anderen WGlern einen Untermietvertrag vereinbart. Zunächst muss er hierfür auch per Untermietserlaubnis vom Vermieter autorisiert sein, ansonsten macht er sich einer „unerlaubten Gebrauchsüberlassung an Dritte“ für schuldig. 

Hat der Mieter die Erlaubnis, besteht dann auch nur zwischen diesem und dem Vermieter eine vertragliche Verpflichtung. Der Vermieter darf im Fall von säumigen Zahlungen nicht an die Untermieter heran treten, allerdings haben diese auch keine Handhabe, wenn der Vermieter wegen Mietrückstandes eine Kündigung der Wohnung ausspricht. Aus dem Haftungsrisiko sind die Untermieter dafür raus. Für Schäden haftet allein der offizielle Hauptmieter. 

WG-Interessierte sollten sich so oder so im Vorfeld ein paar Gedanken machen, wie sich Probleme dieser Art vermeiden lassen. Mit ein wenig Organisation sind beide Modelle durchaus praktikabel und sollten sowohl zwischen den WG-Bewohnern als auch zwischen WGlern und Vermieter zu einem ausgeglichenen Verhältnis führen.