You are currently viewing Eigentumswohnungen–einige Fakten zur Eigentümerversammlung

Wer eine Eigentumswohnung in einem Mehrparteienhaus erwirbt, wird automatisch Teil einer Eigentümergemeinschaft. Deren Rechte und Pflichten sind im Wohneigentumsgesetz WEG geregelt. 

Unter anderem sieht das WEG vor, dass sich die Eigentümer mindestens einmal im Jahr in einer so genannten Eigentümerversammlung treffen, um die Belange der gemeinschaftlichen Immobilie zu besprechen. Auf Wunsch können auch, wenn mehr als ein Viertel der Wohnungsbesitzer es wünschen, es schriftlich und unter Nennung von Gründen beantragen, außerordentliche Eigentümerversammlungen einberufen werden. Dabei immer zu beachten, dass die Wohnungen den Eigentümern allein als „Sondereigentum“ gehören, die übrigen Bereiche der Immobilie (z. B. Dach, Fassade, Vorgarten, gemeinschaftliche Kellerräume wie Waschküche, Heizungskeller etc.) aber, sofern nicht in einer Teilungserklärung anders geregelt, Gemeinschaftseigentum sind. 

Findet einmal im Jahr die reguläre Eigentümerversammlung statt, die der Verwalter der Immobilie einberuft, müssen Maßnahmen, über die entschieden werden sollen, bspw. das Streichen des Treppenhauses, die Reinigung der Fassade o. ä. bereits im Vorfeld als Tagesordnungspunkt auf der Einladung, die immer schriftlich zu erfolgen hat, benannt sein. Der Gesetzestext formuliert dies so: „zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet ist“. Definitiv können Maßnahmen dann verabschiedet werden, wenn Eigentümer, die insgesamt über mehr als 50 Prozent der Miteigentumsanteile (diese definieren sich über die Wohnungsgröße) verfügen, den Plänen zustimmen. 

Neben Entscheidungen über Renovierungsmaßnahmen wird in der Eigentümerversammlung der Wirtschaftsplan für die Immobilie erläutert und verabschiedet. Dieser enthält die laufenden Kosten wie Müllabfuhr, Versicherungen, Pflege der Umlage etc. und entscheidet über die Höhe des Hausgeldes. 

Seit 2007 hat das reformierte WEG die Entscheidungsfindung in der Eigentümerversammlung vereinfacht. Mussten davor oftmals einstimmige Mehrheiten für z. B. Renovierungen am Gemeinschaftseigentum erzielt werden, reichen nun dreiviertel der Eigentümer, die zustimmen.