Philosophie

PhilosophieWir fühlen uns als Sachverständige für die Bewertung von bebauten u. unbebauten Grundstücken, für Mieten u. Pachten (Immobiliengutachter), den Verhaltensregeln die durch die Muster – Sachverständigenverordnung (SVO) des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK) für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige in der jeweils gültigen Fassung vorgegeben wird, verpflichtet.

Insbesondere stehen unsere Gutachten unter der Prämisse einer

  • weisungsfreien
  • unabhängigen
  • gewissenhaften und
  • unparteiischen Aufgabenerfüllung im Sinne des § 8 SVO.

Die Pflichten der Sachverständigen und Immobiliengutachter sind demnach im Wesentlichen folgende:

Persönliche Aufgabenerfüllung

Wir erstatten Immobiliengutachten in persönlicher Aufgabenerfüllung und unter sorgfältiger Auswahl und Überwachung von Hilfskräften zur Vorbereitung von Gutachten (§ 9 SVO). Soweit Leistungen gemeinsam erbracht werden, wird dies im Gutachten kenntlich gemacht (§11 SVO).

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht

Über unsere Leistungen führen wir entsprechende Aufzeichnungen und bewahren diese,
nebst einem Gutachtenexemplar, pflichtgemäß für mindestens 10 Jahre auf. (§ 13 SVO)

Haftungsausschluss und Haftpflichtversicherung

Ein Haftungsausschluss für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit erfolgt nicht. Jeder
Immobiliensachverständige verfügt über eine ausreichende Haftpflichtversicherung (§ 14 SVO).

Schweigepflicht

Kenntnisse, die wir während unserer Tätigkeit erlangen, unterliegen der Schweigepflicht
und dienen nicht zur Verwertung unserer oder Interessen Dritter. (§ 15 SVO).

Fortbildungspflicht und Erfahrungsaustausch

Um unser Wissen und unsere Erfahrung immer auf den neuesten Stand zu bringen,
sind für uns regelmäßige Fortbildung und Erfahrungsaustausch oberste Priorität. (§ 16 SVO)

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