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Die Hausordnung soll das nachbarschaftliche Zusammenleben in einer Immobilie regeln, in der zwei oder mehr Parteien wohnen.

Zumeist hängt die Hausordnung im Flur direkt neben den Briefkästen und legt die Grundsätze für das Zusammenleben der Nachbarschaft fest, beispielsweise wann die Haustür verschlossen wird, bis zu welcher Uhrzeit im Haus musiziert bzw. laute Musik gehört werden darf, wie es mit der Haltung von Haustieren ausschaut etc. Halten sich eine oder mehrere Wohnparteien nicht an die Vorschriften, kann dies neben den nachbarschaftlichen Streitigkeiten und Unfrieden im Haus auch juristische Folgen haben. Hier muss aber ganz klar zwischen zwei Formen der Hausordnung unterschieden werden.

Die einseitige Hausordnung

Unter einer einseitigen Hausordnung versteht man einen Aushang seitens des Vermieters oder Verwalters, der nicht mit den Wohnparteien abgestimmt ist und eine einseitige Verordnung darstellt. Eine rechtliche Handhabe hat diese Hausordnung nur eingeschränkt, sie kann nur nochmals untermauern bzw. konkretisieren, was ohnehin schon im Mietvertrag oder per Gesetz geregelt ist. Ein Beispiel: die einseitige Hausordnung legt die Schließungszeiten der Haustür fest. Die Hausordnung konkretisiert in diesem Fall den Mietvertrag, der dazu verpflichtet, Gefahren für Haus und Mitbewohner auszuschließen. Zu einer Abmahnung oder Kündigung eines Mieters, der sich nicht an die Schließungszeiten hält, kann es dann kommen, wenn durch sein Verschulden einer anderen Partei Schaden zugefügt wird, Einbrechern durch die offene Haustür Zugang verschafft wird oder jemand im Hausflur überfallen wird. Nur in einem solchen Fall unterlassener Mieter-Sorgfalt ist auch eine einseitige Hausordnung rechtlich bindend. Pflichten, die sich nicht aus Mietvertrag oder Gesetz ergeben und die die einseitige Hausordnung festschreibt, beispielsweise Gartenpflege oder Treppenhausreinigung, sind für die Wohnparteien nicht bindend. Anders sieht es bei der vertraglichen Hausordnung aus.

Die vertragliche Hausordnung

Die vertragliche Hausordnung wird bei Mietvertragsabschluss gleich mit unterschrieben und ist so für die Mietparteien bindend. Sie stellt in dieser Form eine Art Allgemeine Geschäftsbedingungen dar. Da die vertragliche Hausordnung von allen Wohnparteien gleichermaßen unterschrieben wird, können auch Mitbewohner des Hauses Ansprüche aus der vertraglichen Hausordnung geltend machen. Hält sich eine der Parteien beispielsweise nicht an die festgelegten Ruhezeiten, können sich die anderen Mieter direkt an diese Partei wenden und müssen nicht den Umweg über den Vermieter gehen.