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Derzeit laufen in den Finanzämtern die Computer heiß, die Einkommenssteuererklärungen 2009 werden nach und nach abgearbeitet. Dabei sollte von den Steuerzahlern nicht vergessen werden, dass seit dem 01.01.2009 immerhin 20 Prozent von maximal 6.000 Euro Handwerkerkosten steuerlich geltend gemacht werden können.

Dies gilt allerdings nur für die reinen Lohnkosten, die auf der Handwerkerrechnung separat ausgewiesen sein müssen bzw. für Fahrtkosten. Ebenso muss es sich um ein eigen genutztes Haus oder Eigentumswohnung handeln (Bestandsimmobilie, kein Neubau), an der die Modernisierungs- bzw. Reparaturmaßnahmen vorgenommen wurden. Wer sich detailliert mit dem Thema beschäftigen möchte, kann sich beispielsweise auf der Homepage des „Vereins privater Bauherren (VPB)“ einen kostenlosen Serviceratgeber herunterladen (www.vpb.de).

Generell müssen Handwerkerrechnungen, damit sie steuerlich geltend gemacht werden können, folgende Voraussetzungen erfüllen: Lohn- Materialkosten, Anfahrtskosten sowie die Mehrwertsteuer müssen separat aufgeführt sein. Außerdem muss die Rechnung per Überweisung ausgeglichen worden sein, in der Regel fordern die Finanzämter neben der Originalrechung die entsprechenden Kontoauszüge, die die Überweisung belegen, ein. Folgende Dienstleistungen werden steuerlich vergünstigt, sofern sie in der eigen genutzten, inländischen Immobilie vorgenommen wurden: alle Arten von Erhaltungs,- Modernisierungs- und Renovierungsaufwänden wie beispielsweise Tapezier- und Malerarbeiten, Sanitärerneuerungen, Fliesenarbeiten, Dach- und Fassadenarbeiten, Wartung, Reparatur oder Neubau von Gas,- Elektro und Wasserinstallationen, Heizungsanlagen etc. aber auch Gebühren für Schornsteinfegerservices oder das Überprüfen von Blitzableitern können beim Finanzamt eingereicht werden.

In diesem Zusammenhang auch noch zu erwähnen die haushaltsnahen Dienstleistungen oder Minijobs, die ebenfalls mit 20 Prozent der Aufwendungen höchstens aber 4.000 Euro im Jahr (bei Dienstleistungen) und 20 Prozent der Aufwendungen aber höchsten 510 Euro pro Jahr (bei Minijobs) steuerlich abgesetzt werden können. Gefördert werden Dienstleistungen im haushaltsnahen Bereich, beispielsweise eine Putzfrau oder Unterstützung bei der Pflege eines Angehörigen. Auch hier gilt: alle Dienstleistungen und deren Bezahlung müssen beim Finanzamt anhand von Belegen nachgewiesen werden.