You are currently viewing Schäden, die nach einer Sanierung auftreten können, Haftung und Lösungsansätze

Dass ein saniertes Haus automatisch vor Feuchtigkeit und Schimmelbildung geschützt ist, ist ein Irrglaube. Häufig werden im Sommer Fassaden aufwändig gedämmt oder Fenster ausgetauscht, nichtsdestotrotz kommt es dann im Winter zu Feuchtigkeitsschäden. Handwerkerpfusch? Dem ist nicht immer so. 

Nach Angaben des Verbands privater Bauherren (VPB) führen Feuchtigkeitsschäden die Liste von Mängeln an, die nach einer Sanierung auftreten können. Zum einen müssen die Bewohner ihr Lüftungsverhalten bzw. verstärken, wenn die Fassade ihrer Immobilie neu gedämmt wurde. Natürlich können auch von Seiten der Handwerker Fehler bei der Dämmung gemacht worden sein, wodurch Kältebrücken entstehen. Ein anderer denkbarer Fall: einfach verglaste Fenster werden durch dreifach verglaste Scheiben ausgetauscht. Kondensierte das Wasser bei den alten Fenstern an der Scheibe und konnte dann problemlos entfernt werden, sucht es sich bei nicht zusätzlich gedämmten Häusern mit Dreifachverglasung seinen Weg durch das Mauerwerk und kann zu Feuchtigkeits- und Schimmelschäden führen, die dann zeitverzögert auftreten. Und noch eine denkbare Möglichkeit für Feuchtigkeitsschäden: ein Rohrbruch in der Wand.

So oder so, die Ursache des Schadens muss herausgefunden und behoben werden. Vermutet der Bauherr den Mangel als Folge der Sanierung, sollte er den zuständigen Handwerker zunächst per Mängelrüge zur Schadensbehebung auffordern. Keinesfalls sollte der Bauherr selber Hand anlegen oder einen anderen Handwerker beauftragen. Ist die Schadensursache nicht eindeutig auszumachen oder weist der Handwerker die Schuld von sich, kann die Handwerkskammer als Schlichter eingeschaltet werden. Sie vermittelt kostenlos zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer, insbesondere in kommunikativen und rechtlichen Belangen. 30 bis 40 Prozent aller Fälle können so zu einer gütlichen Einigung gebracht werden. Kommt es zu keiner Einigung, empfiehlt es sich, einen unabhängigen Sachverständigen mit der Schadensklärung zu beauftragen. Für eine Begehung inklusive Anfahrtskosten und informelles Gutachten müssen rund 200 Euro veranschlagt werden. Erhärtet sich danach der Verdacht, dass Mängel vorliegen, wäre der nächste Schritt, in Kooperation mit einem Rechtsanwalt, der die formelle Rechtmäßigkeit gewährleistet, ein Beweisverfahren mittels gerichtlich bestelltem Sachverständigen durchzuführen. Auch so kann ein nervenaufreibender Gerichtsprozess vermieden werden, der nach Schlichtungsversuch seitens Handwerkskammer und Prüfung durch Sachverständige nur die letzte Instanz sein sollte, wenn gar keine Einigung erzielt werden kann.