You are currently viewing 31. Dezember 2010 – Stichtag für die Nebenkostenabrechnung

Das Jahr neigt sich mit großen Schritten seinem Ende zu, für Mieter und Vermieter heißt das, es ist Zeit für die Nebenkostenabrechnung. Hier werden die Vorauszahlungen des Mieters für Wohnnebenkosten im Verhältnis zu den tatsächlichen Ausgaben pro Wohneinheit umgerechnet. Was abgerechnet werden darf, steht im Mietvertrag und fußt auf der Betriebskostenverordnung. Abgerechnet werden dürfen:

Heizkosten

Die Brennstoffkosten für Gas oder Öl werden in Mietwohnungen zumeist durch Heizkostenverteiler an den Heizkörpern in Relation zum Verbrauch gesetzt und umgelegt. Zudem können Kosten für die Wartung der Heizungsanlage, Betriebsstrom, Zählerkosten und Messungen auf die Mietparteien verteilt werden.

Wasserkosten

Neben dem tatsächlichen Verbrauch, der in der Regel durch Wasseruhren, im ungünstigsten Fall durch Umlegung auf Personen ermittelt wird, werden Kosten für Abwasser, Niederschlagswasser sowie Kosten für die Wasseruhren kalkuliert.

Grundsteuer

Die Grundsteuer, die von der jeweiligen Gemeinde festgelegt wird, kann als „öffentliche Last des Grundstücks“ ebenfalls auf die Mietparteien umgelegt werden.

Müllentsorgung und Straßenreinigung

Die Kosten für die Müllentsorgung werden von der Gemeinde jährlich durch einen Gebührenbescheid ermittelt und orientieren sich an der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen. Dementsprechend wird auch die Umverteilung vorgenommen. Auch für die Straßenreinigung erstellt die Gemeinde am Anfang des Jahres einen Abgabenbescheid, der in die Nebenkostenabrechnung mit einfließt.

Versicherungen

Wie auch die Grundsteuer sind Gebäudeversicherungen und Grundstückshaftpflichtversicherungen auf die Mietparteien umlegbar.

Gemeinschaftsstrom

Hierunter fällt Strom für gemeinschaftlich genutzte Flächen wie die Treppenhausbeleuchtung, Garagenbeleuchtung, Klingelanlage etc.

Sonstige Kosten

Wartungskosten für Aufzugsanlagen oder die Gemeinschaftsantenne, Hausmeisterkosten, Kosten für die Pflege des Gartens sowie Schornsteinfegerkosten dürfen ebenfalls auf die Mieter umgelegt werden.

Nun kann es aber auch sein, dass der Vermieter dem Mieter gar noch die Abrechnung des Vorjahres schuldet. Wenn das Kalenderjahr als Abrechnungszeitraum festgelegt ist, gilt hier generell: innerhalb der Zwölf-Monats-Frist muss der Vermieter dem Mieter die Nebenkostenabrechnung vorlegen, ansonsten verjähren jegliche Forderungen. Einzige Ausnahme: besondere Umstände wie beispielsweise ein Wasser- oder Feuerschaden, der die Unterlagen vernichtet hat. Der Mieter dagegen kann ein Nebenkostenguthaben noch über die gesetzliche 12-Monats-Frist hinaus einfordern.

Dieser Beitrag hat 3 Kommentare

  1. Nebenkosten-Rechner

    Sehr ausführlicher und informativer Beitrag. Viele wissen gar nicht, wie sich die Nebenkosten der eigenen Mietwohnung zusammensetzen.

    Dabei ist neben der Zusammensetzung auch die absolute und relative Höhe der einzelnen Posten wichtig.

    Hier lohnt ein Vergleich mit Mietern aus derselben Region.

    Gerne können Sie diesen Nebenkosten Check bei uns auf nebenkosten-rechner. de durchführen.

    Wir wünschen Ihnen einen erfolgreichen Start in 2011

  2. Markus Laue

    Hallo, also ich bin Vermieter und muss zugestehen, dass ich ohne meine kleinen aber hilfreichen Programme sehr verloren wäre. Da ich das Ganze nur nebenberuflich betreibe fehlt mir auch einfach die Zeit mich wahnsinnig tief in dieses thema einzuarbeiten. Ein Kollege hatte mir vor einem Jahr die Nebenkostenabrechnung Software von awimmoware empfohlen.

    Seither läuft das Ganze bei mir eher n bissl ruhiger ab, dennoch ist es von Nöten zu wissen, was alles beachtet werden muss. Daher: Super Beitrag…

  3. Matze

    Da gibts noch einige Punkte mehr die ein Mieter im Blick haben sollte. Viele Vermieter schummeln gerade bei kleinen Sachen die man als Selbstverständlich sieht. Ich hoffe es ist ok wenn ich auf die folgende Liste mit Tipps zur Nebenkostenabrechung verweise?

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