You are currently viewing Auch Vermieter können bei Mietern im Rückstand sein

Im Vertragsverhältnis zwischen Vermieter und Mieter ist es in der Regel der Vermieter, der unter Umständen seinem Geld, sprich der Miete oder den Nebenkostenzahlungen hinterher laufen muss. Doch auch ein Vermieter kann bei seinem Mieter im Rückstand sein.

Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Mieter für Reparaturarbeiten in der Mietwohnung in Vorleistung getreten ist oder der Vermieter ein Nebenkostenguthaben nocht nicht zurück erstattet hat. Der Begriff der „Aufrechnung“ spielt in diesem Zusammenhang eine große Rolle. Per „Aufrechnung“ dürfen eigene Forderungen mit denen des anderen Vertragspartners verrechnet werden. Ist der Vermieter dem Mieter ein Nebenkostenguthaben schuldig, ist die Aufrechnung allemal zulässig, hat doch der Vermieter selbst dieses Guthaben errechnet. Der Mieter darf das Guthaben, sollte der Vermieter die Rückzahlung verweigern, von der Miete kürzen. Er muss die Kürzung nur durch einen entsprechenden Vermerk bei der Mietüberweisung kenntlich machen.

Vermieter haben keine rechtliche Handhabe, im Gegenteil, das Recht ist hier eindeutig auf Seiten des Mieters. Auch eine Kündigung des Mietverhältnisses aus diesem Grund ist nicht rechtens. Ebenfalls nicht zulässig ist ein Ausschluss der Aufrechnung durch eine entsprechende Klausel im Mietvertrag.