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Das Seeling-Modell ermöglichte Bauherren bislang, bei Gebäuden, die gewerblich und privat genutzt wurden, auch für die Privatwohnung im Mischgebäude über einen Zeitraum von 10 Jahren die in den Baukosten enthaltene Vorsteuer geltend zu machen. Voraussetzung war, dass das Gebäude zu mindestens 10 Prozent gewerblich genutzt wurde und komplett dem Firmenvermögen zugeordnet war.

Nun haben sich die Mitgliedsstaaten der EU darauf verständigt, das Modell, das beim Staat aufgrund der damit verbundenen Steuerausfälle ohnehin kein Favorit war, ab 1. Januar 2011 einzustampfen. Mit der Richtlinie 2009/162/EU, die am 15.01.2010 in Kraft getreten ist, hat der Rat der Europäischen Union das Ende des Seeling-Modells nun offiziell besiegelt. An dessen Stelle tritt ein neuer Art. 168 a, der vorsieht, dass die in den Baukosten enthaltene Vorsteuer nur noch anteilig gemäß des gewerblich genutzten Bereichs geltend gemacht werden kann. Etwaige Nutzungsänderungen innerhalb der 10 Jahre, wenn z. B. die Privatwohnung auch für Firmenzwecke genutzt wird, können aber angebracht werden und werden dann zugunsten des Unternehmers vorsteuerberichtigt. Die Zeiten eines wirtschaftlich gesehenen unverzinslichen, gleichmäßig zu tilgenden Darlehens in Höhe der auf die Privatwohnung entfallenden Vorsteuer seitens des Fiskus sind aber auf jeden Fall vorbei.

Wer das Seeling-Modell für seine Baukalkulation noch nutzen möchte, muss sich beeilen. Denn die Neuregelung gilt für Immobilien, die nach dem 31.12.2010 erworben werden bzw. deren Bau nach dem 31.12.2010 startet. Hierbei zu beachten: Um das Seeling-Modell im Erwerbsfall noch nutzen zu können, muss das Rechtsgeschäft, also der notarielle Kaufvertrag, noch in diesem Jahr abgewickelt werden. Der Besitzübergang kann dann auch in 2011 erfolgen. Für Bauherren ist zu beachten, dass bis zum 31.12.2010 mit dem Bau begonnen wird. Hierbei gilt für Gebäude, für die eine Baugenehmigung Pflicht ist, der Zeitpunkt des Bauantrags als Baubeginn, bei baugenehmigungsfreien Immobilien der Zeitpunkt der Einreichung der Bauunterlagen bei der Baubehörde.