Zugewinnausgleich bei der Ehescheidung

Die Vernichtung erheblicher Vermögenswerte ist bei streitiger Austragung einer Ehescheidung in unserer Praxis recht häufig anzutreffen.

Meist sind die Scheidungspartner über emotionalisiert und treffen nicht immer rationale Entscheidungen. Unsere über zwanzigjährige Erfahrung im Bereich der Ermittlung des Zugewinns bei Immobilienbeteiligung in der Ehe ist ein Argument, welches viele Familiengerichte mit uns teilen.

Es werden häufig nicht nur Vermögenswerte vernichtet, sondern noch zusätzlich erhebliche Prozesskosten erzeugt, da Sachverständigengutachten nicht selten erfolgreich angegriffen werden, was zu weiteren Gutachten und Obergutachten usw. führt. Hier empfehlen wir den Weg einer Herauslösung des Immobilienvermögens aus dem Scheidungsverfahren zu praktizieren. In der vorgerichtlichen Lösung einigen sich die Scheidungspartner auf einen Sachverständigen. Es gibt damit nur ein einziges Gutachten. Der eheliche Zugewinn kann somit kostengünstig aufgeteilt werden.

Bei der Ermittlung des Zugewinnausgleichs ist erforderlich, den Immobilienbestand an zwei Wertermittlungsstichtagen zu bewerten, am Tage der Eheschließung sowie am Tage der wirksamen Zustellung des Scheidungsantrages. Hier ist insbesondere bei der Immobilienbewertung mit recht weit zurückliegenden Stichtagen (Eheschließung) eine erhebliche Erfahrung des Sachverständigen gefragt, da Immobilien mit Methoden dieses Zeitraums bewertet werden müssen. Der Sachverständige muss sich sowohl mit seiner Datenbasis als auch mit seinen Bewertungsmethoden ggf. in vergangene Jahrzehnte zurückversetzen und das damalige Marktgeschehen untersuchen.

Wir helfen Ihnen bei den entstehenden Fragestellungen zu dem Thema Scheidung mit Immobilienvermögensbeteiligung und Immobilienbewertung.

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